Glossar
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe zu den Themen der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung.
Andere Finanzdienstleister |
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Nicht-Banken |
Anleger |
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Kunde einer Bank oder eines anderen Finanzdienstleisters, von welcher/m er bewilligungspflichtige Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen für Finanzinstrumente bezieht oder laut Vertrag beziehen sollte. |
Anlegerforderungen |
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Gelder und Finanzinstrumente, die von einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister in Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. |
Aufsicht |
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Die laufende Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzung von Unternehmen, die gewerbsmässig Bank- und andere Finanzdienstleistungen erbringen, sowie die Missbrauchsbekämpfung sind Kernaufgaben einer prudenziellen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde. In Liechtenstein sind Banken und anderen Finanzdienstleister der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht (FMA) unterstellt. |
Banken |
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Banken sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig insbesondere folgende Geschäfte betreiben dürfen:
Personen und Unternehmen, die nicht über eine Zulassung als Bank verfügen und dem Bankengesetz unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbare Gelder gewerbsmässig entgegennehmen. |
BankG |
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Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG). Jede in Liechtenstein tätige Bank und Wertpapierfirma benötigt eine Zulassung durch die FMA und muss die Bestimmungen des liechtensteinischen Bankengesetzes erfüllen. Eine der Bewilligungsvoraussetzungen ist gemäss Art. 7 BankG der Anschluss an eine Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG). |
Call- und Festgeld |
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Formen von Termineinlagen. |
Deckungssumme |
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Maximale Höhe, bis zu der berechtigte Einleger bzw. Anleger entschädigt werden können. |
EAG |
Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG). Dieses Gesetz regelt die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen. Es bezweckt den Schutz der Einleger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Bank- und Wertpapierwesen und der Stabilität des Finanzsystems. |
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EFDI |
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European Forum of Deposit Insurers - Europäische Vereinigung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Einrichtungen mit Sitz in Brüssel (Belgien); www.efdi.eu. EFDI deckt den gesamten Raum des Europarats ab und wird von der EU-Kommission als Expertenvereinigung regelmässig konsultiert. Die EAS ist seit 2010 Mitglied der EFDI. |
Einlagen |
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Als Einlage gilt jeder Geldbetrag, der einer Bank von einem Kunden in der Regel gegen Zinsvergütung anvertraut wird. Soll das Vermögen mehrheitlich angelegt werden, kommen dabei in der Regel Spar- oder Termineinlagen in Frage. Sollen die Gelder für den täglichen Gebrauch wie beispielsweise für Zahlungen kurzfristig zur Verfügung stehen, wird das Vermögen in Form von Sichteinlagen gehalten. |
Einleger |
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Kunde einer Bank, welcher eine oder mehrere Einlagen besitzt. |
Entschädigungsfall |
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Ein Entschädigungsfall in einem Anlegerentschädigungssystem nach Art. 36 EAG liegt vor, wenn
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EU-Richtlinien |
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EU-Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union (EU) und als solche Teil des sekundären Unionsrechts. Richtlinien, die Gesetzgebungsakte sind, werden in der Regel auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam erlassen. Es bleibt den einzelnen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. |
Finanzinstrumente |
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Zu den Finanzinstrumenten zählen folgende:
Dazu gehören auch Blockchain-basierte Instrumente, die über die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) im Sinne eines "Security Token" ausgegeben werden. |
FMA |
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Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) sorgt gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.fma-li.li. |
Gemeinschaftskonto |
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Ein Gemeinschaftskonto ist ein Bankkonto mit mindestens zwei Inhabern. Oft sind sie Geschäfts- oder Ehepartner. Je nach Vertrag können die Inhaber jeweils einzeln (Oder-Konto) oder aber nur gemeinsam (Kollektivkonto, Und-Konto) über die hinterlegten Werte verfügen. |
Konkurs |
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Der Konkurs tritt dann ein, wenn eine Unternehmung trotz Sanierung oder bei mangelnder Aussicht auf eine Sanierung zahlungsunfähig ist. Kann eine zahlungsunfähige Unternehmung nicht saniert werden, wird ein Konkursverfahren eröffnet. Für die Eröffnung und Abwicklung des Verfahrens ist das Landgericht zuständig. |
Liechtensteinischer Bankenverband (LBV) |
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Der Liechtensteinische Bankenverband (LBV) wurde 1969 von den damals bestehenden drei liechtensteinischen Banken ins Leben gerufen. Seit seiner Gründung vertritt der Verband die Interessen der ihm angeschlossenen Banken gegenüber der Regierung, den Behörden, der Öffentlichkeit sowie nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden und koordiniert die gemeinsamen Aktivitäten der Mitgliedsbanken. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.bankenverband.li |
Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) |
Manager alternativer Investmentfonds (AIFMs) sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig alternative Investmentfonds (AIFs) verwalten und vertreiben. Unter Vorbehalt einer separaten Zulassung können sie zusätzlich die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum erbringen. Weitere zulässige Dienstleistungen eines AIFMs sind in Art. 29 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) aufgeführt. AIFMs dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten. |
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Privilegierung |
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Bevorzugte Behandlung gewisser Einlagen im Zusammenhang mit dem Bankenkonkurs (Gläubigerschutz). |
Sicherungsfall |
Ein Sicherungsfall im Einlagensicherungssystem nach Art. 7 EAG liegt vor, wenn:
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Stiftung |
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Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. |
Treuhand- und Anderkonten |
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Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Ein Anderkonto ist eine spezielle Form des Treuhandkontos. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch. |
Vermögensstrukturen |
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Innerhalb einer Rechtsperson verselbständigte Vermögenswerte aller Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Darunter sind insbesondere Stiftungen oder andere stiftungsähnliche Gesellschaftsformen (z. B. die liechtensteinische Anstalt) und Trusts zu verstehen. |
Vermögensverwaltungs-gesellschaft (VVG) |
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VVGs sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig Vermögensverwaltung für Dritte erbringen oder vermitteln. Dazu gehören insbesondere die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und die Anlageberatung. Weitere zulässige Dienstleistungen einer VVG sind in Art. 3 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) aufgeführt. VVGs dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte oder Gelder ihrer Kunden entgegennehmen oder halten. |
Verwaltungsgesellschaft (Verw.ges.) |
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Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig Publikumsfonds (UCITS) verwalten und vertreiben. Unter Vorbehalt einer separaten Zulassung können sie zusätzlich die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum erbringen. Weitere zulässige Dienstleistungen einer Verwaltungsgesellschaft sind in Art. 14 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (UCITSG) aufgeführt. Verwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte oder Gelder ihrer Kunden entgegennehmen oder halten. |
Wertpapier-Dienstleistungen |
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Zu den Wertpapierdienstleistungen gehören Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten:
Zu den Nebendienstleistungen gehören:
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Wertpapiere |
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Finanzinstrumente |
Wertpapierfirmen |
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Wertpapierfirmen sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen. Wertpapierfirmen dürfen KEINE Einlagen entgegennehmen. Sie können Gelder entgegennehmen, wenn diese in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen eingesetzt werden sollen. Von Wertpapierfirmen gehaltene, verwahrte und verwaltete Gelder und Finanzinstrumente sind NICHT durch die Einlagensicherung gedeckt. |