Informationen zum Sicherungs- und Entschädigungsfall der Sora Bank AG i.K., Triesen
Allgemeine Informationen zum Sicherungs- und Entschädigungsfall
(Erstinformation/UPDATE vom 5. März 2024)
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 1. März 2024 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Sora Bank AG i.L., Triesen ("Sora") eröffnet und ein Bankliquidator bestellt. Infolge Konkurses ist am 5. März 2024 der Sicherungsfall nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c sowie der Entschädigungsfall nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAG) eingetreten.
Die FMA hat die EAS über den Sicherungs- und Entschädigungsfall entsprechend in Kenntnis gesetzt. Bitte beachten Sie dazu auch den Hinweis auf der Webseite der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA).
Tritt infolge Zahlungsunfähigkeit, eines Auszahlungsverbots oder Konkurses der sogenannte „Sicherungsfall“ nach Art. 7 EAG ein, hat die EAS als zuständiges Einlagensicherungssystem die Verpflichtung übernommen, die Kunden (Einleger) der betroffenen Bank zu entschädigen. Wir sichern die Ansprüche auf Auszahlung gedeckter Kontoguthaben (Einlagen) im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und prüfen mit Eintritt des Sicherungsfalls die Anspruchsberechtigung der Einleger. Pro Person sind Einlagen bis zu einer Höhe von maximal CHF 100'000.00 oder Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung (Deckungssumme) gesichert.
In besonderen Fällen (z. B. Guthaben aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie) kann die Entschädigung gemäss Art. 9 EAG insgesamt bis zu CHF 750'000.00 betragen. Weiterführende Hinweise und ein Antragsformular sind in unseren Fragen und Antworten (FAQs) zu finden.
Die Auszahlung der gedeckten Einlagen erfolgt durch Überweisung auf ein von der berechtigten Person benanntes Konto bei einer anderen Bank. Barauszahlung oder Ausstellung eines Schecks sind nicht möglich.
Zudem sichert die EAS im Entschädigungsfall nach Art. 36 EAG berechtigte Ansprüche der Kunden gegenüber der Bank in Höhe ihrer gedeckten Anlegerforderungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist. Gesichert werden die Anlegerforderungen ausschliesslich von nicht-professionellen Kunden, insbesondere Privatkunden, bis zu einem Maximum von CHF 30‘000.00 pro Person oder dem Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung.
Kontoguthaben werden nicht doppelt entschädigt. Das Depotvermögen eines Kunden wird bei einem Bankenkonkurs ausschliesslich zu seinen Gunsten aus der Konkursmasse ausgeschieden (Aussonderungsprivileg).
Was muss ein Kunde der Sora Bank AG i.K. tun?
KUNDEN MÜSSEN NICHT SELBST AKTIV WERDEN. WIR SIND UM EINE RASCHE AUSZAHLUNG DER GEDECKTEN EINLAGEN BEMÜHT.
Kunden der Sora erhalten von uns in den nächsten Tagen einen Brief. Diesem liegt ein Rückantwortformular bei, auf welchem die neue Bankverbindung für die Auszahlung des zustehenden Erstattungsbetrages bekannt zu geben ist. Die notwendigen Informationen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und zur Höhe der Einlagen erhalten wir von der Sora. Zur effizienten Durchführung des Erstattungsverfahrens arbeitet die EAS mit der Einlagensicherungs- und Treuhandgesellschaft mbH (EIS), Köln zusammen. Dementsprechend erfolgt der für die Auszahlung notwendige Datenverkehr primär zwischen dem Kunden und der EIS (bzw. deren Verarbeitungsdienstleister).
Für Guthaben bei der Bank, die nicht oder - aufgrund der gesetzlichen Obergrenze - nur anteilig von uns erstattet werden, steht den Kunden weiterhin ein Anspruch gegen die Bank zu, so dass die Kunden diesen gegenüber der Sora im Konkursverfahren anmelden können.
Hintergrundinformationen zum Sicherungsfall sowie allgemeine Informationen zur Sicherung Ihrer Einlagen und zum Erstattungsverfahren sind unseren ausführlichen Fragen und Antworten (FAQ, PDF-Datei) zu entnehmen.
Soweit Kunden der Auffassung sind, dass ihnen zusätzlich Ansprüche aus Anlegerentschädigung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen der Bank zustehen, müssen diese Forderungen unter Angabe einer Kontoverbindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalls schriftlich bei der EAS angemeldet werden. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.
Anfragen zu kontospezifischen Auskünften oder zum Wertpapierdepot (Titeltransfer) sind ausschliesslich an die Sora direkt zu richten (info@sorabank.com).
Zusätzlich können Sie sich bei Fragen zum Erstattungsverfahren der Sora telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.
E-Mail: sorabank@eas-liechtenstein.li
Tel: +423 230 15 16 zwischen 08:00 – 17:00 (CET)
Links/Dokumente:
- FAQ zum Sicherungsfall Sora Bank AG i.K.
- Allgemeine FAQ zur Einlagensicherung
- Medienmitteilung FMA zum Sicherungs- und Entschädigungsfall Sora Bank AG i.K.
- Informationen der Sora Bank AG i.K.
- Datenschutzhinweise im Sicherungs- und Entschädigungsfall
Weiterführender Hinweis zum Konkursverfahren der Sora Bank AG i.K., Triesen
Aufgrund der Konkurseröffnung gelten neben den Bestimmungen des EAG für das Verfahren zur Erstattung von gedeckten Einlagen konkursrechtliche Vorschriften. Für die Durchführung des Konkursverfahrens ist das Fürstliche Landgericht zuständig.
Im Rahmen des Konkursverfahrens wurde Deloitte (Liechtenstein) AG, Egertastrasse 2, 9490 Vaduz, als Bankliquidator bestellt, vertreten durch Dr. Ralph Wyss (info@sorabank.com, Tel: +423 239 62 11).
Weiterführende Informationen zum Konkursverfahren erhalten Sie hier:
Links: