Einlagensicherung

Die Einlagensicherung bezweckt die Deckung für Einlagen bei Banken, die gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig sind, deren Rückzahlung jedoch aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der Finanzlage der Bank oder aus anderen gesetzlich normierten Gründen nicht erfolgen kann.

Unter Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- und Festgelder (inkl. Marchzinsen) zu verstehen.

Tritt bei einer liechtensteinischen Bank, welche in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit der EAS steht, infolge Zahlungsunfähigkeit, eines Auszahlungsverbots oder Konkurses der sogenannte „Sicherungsfall“ nach Art. 7 EAG ein, erstattet das EAS-Segment Banken dem Kunden berechtigte Ansprüche in Höhe seiner gedeckten Einlagen innerhalb der gesetzlichen Frist.

Gesichert werden die Guthaben von Privat- oder Firmenkunden sowie Stiftungen bis zu einem Maximum von CHF 100‘000.—pro Person oder dem Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung. Verfügt ein Kunde über mehrere Konten bei einer Bank oder besitzt er neben seinem eigenen Konto auch einen Anteil an einem Gemeinschaftskonto, so gilt die Obergrenze nicht für jedes Konto einzeln, sondern für alle seine Konten zusammengefasst.

 

Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Flyer oder in den häufig gestellten Fragen (FAQ).

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Informationsbogen für Einleger nach Art. 30 Abs. 3 EAG

Wir haben die für Sie relevanten Informationen über die Einlagensicherung in Liechtenstein im Informationsbogen für Einleger in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch zusammenfassend dargestellt. Sie können den Informationsbogen mit Anklicken auf den Link als PDF-Dokument aufrufen.

 

Banken haben Kunden vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen diesen Informationsbogen zur Verfügung zu stellen.

 

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