Häufig gestellte Fragen für Kunden anderer Finanzdienstleister
Grundsätzlich alle natürliche und juristische Personen, die als Kunden Anlegerforderungen bei zugelassenen Banken und anderen Finanzdienstleistern, welche bei Eintritt eines Entschädigungsfalles aktive EAS-Teilnehmer sind, haben. Jedoch sind nur jene Kunden erstattungsfähig, die nach Gesetz und im Rahmen der von der EAS beschriebenen Bestimmungen (Statuten, Teilnahmevertrag inkl. Allgemeine Vertragsbedingungen) für eine Entschädigung in Frage kommen.
Die EAS kann folgende Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors mit Bewilligung für eine Geschäftstätigkeit in Liechtenstein durch Abschluss eines Teilnahmevertrages in das Sicherungssystem aufnehmen:
- Banken
- Wertpapierfirmen
- Vermögensverwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften für Publikumsfonds mit Zusatzbewilligung für die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessenspielraum
- Manager alternativer Investmentfonds mit Zusatzbewilligung für die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessenspielraum
Zur Teilnahme an der EAS bedarf es den Abschluss eines Teilnahmevertrages. Erst nach dessen Unterzeichnung und frühestens nach Bewilligungserteilung durch die FMA kann die EAS den Anschluss definitiv bestätigen.
In der folgenden Tabelle sind sämtliche aktiven EAS-Teilnehmer übersichtlich dargestellt.
Wenn die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht FMA oder ein liechtensteinisches Gericht zum Schluss kommt, dass ein anderer Finanzdienstleister die Geschäfte nicht mehr fortführen kann (zahlungsunfähig), ein Konkursverfahren eröffnet oder vom Gericht mangels Masse abgewiesen wird. Ein sogenannter Entschädigungsfall wird festgestellt (Art. 36 EAG). In diesem Moment wird das Anlegerentschädigungssystem aktiviert.
Damit die EAS tätig werden kann, muss zwingend ein Entscheid der FMA oder des Gerichts vorliegen.
Folgende Finanzinstrumente (Depotwerte) werden nach dem Gesetz sowie im Rahmen der EAS-Bestimmungen als erstattungsfähige Anlegerforderungen anerkannt (nicht abschliessend):
- Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden;
- Fondsanteile;
- Geldmarktinstrumente und
- Derivate oben genannter Wertpapiere.
Weitere Informationen zu Finanzinstrumenten sind in Anhang 2 Abschnitt C BankG aufgeführt.
Auch erstattungsfähig sind blockchain-basierte Wertpapiere, welche mittels der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) emittiert wurden und den Eigenschaften eines traditionellen Finanzinstruments entsprechen (sog. "Security Token").
In einem Depot verwahrte Wertpapiere bedürfen keiner konkursrechtlichen Privilegierung im eigentlichen Sinne, da sie im Eigentum des Kunden verbleiben und nicht in die Konkursmasse fallen (separate Aussonderung in einem Konkurs). In diesem Fall kann der Kunde seine Wertpapiere von der Bank bzw. der Wertpapierfirma anfordern oder auf ein anderes Institut übertragen lassen.
Nur Banken und Wertpapierfirmen nach BankG dürfen aufgrund ihrer Zulassung Wertpapiere von Kunden entgegennehmen.
Die EAS deckt Anlegerforderungen, unabhängig davon, in welcher Währung sie unterhalten werden. Die Gesamtforderung wird für die Auszahlung jedoch in Schweizer Franken umgerechnet. Die Umrechnung erfolt per Eintritt des Entschädigungsfalles.
Stiftungen und stiftungsähnliche Vermögensstrukturen mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit wird dieselbe Deckung gewährt wie einer einzelnen Privatperson, unabhängig der Anzahl wirtschaftlich berechtigten Personen. Vermögensstrukturen in der Form von Trusts werden wie Stiftungen behandelt.
Anlegerforderungen, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung eines anderen Finanzdienstleisters in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gehalten werden, sind im Rahmen der EAS-Bestimmungen ebenfalls gedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Kunde hat oder in welchem Land er seinen Wohnsitz hat.
Die EAS gewährt Deckung von Anlegerforderungen bis zur jeweils geltenden Deckungssumme für jeden erstattungsfähigen Kunden einzeln. Bei Gemeinschaftskonten bzw. gemeinsamen Anlagen ist für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches der jeweilige Anteil der Einzelperson massgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die erstattungsfähigen Anlegerforderungen zu gleichen Anteilen den Einzelpersonen zugerechnet. Es macht also beispielsweise keinen Unterschied, ob ein Ehepaar ein gemeinsames Depot oder zwei Einzeldepots bei einem anderen Finanzdienstleister führt.
Ja, zur Berechnung des Entschädigungsbetrages kommen gemäss Art. 39 Abs. 6 EAG die geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für die Aufrechnungen und Gegenforderungen zur Anwendung.
Der Eintritt eines Entschädigungsfalles eines EAS-Teilnehmers wird unverzüglich nach Kenntniserhalt unter www.eas-liechtenstein.li sowie anderen durch den Stiftungsrat bezeichneten Medien öffentlich zur Kenntnis gebracht.
Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung des Entschädigungsantrages wird die gedeckte Entschädigungssumme binnen drei Monaten ab Anerkennung der Anlegerforderung mittels elektronischer Zahlungsübermittlung in Schweizer Franken durch die EAS auf ein durch den Kunden anzugebendes Konto ausbezahlt.
Voraussetzung ist, dass der Anleger rechtzeitig eine Kontoverbindung für die Überweisung angegeben hat. Die EAS wird dafür ein entsprechendes Formular auf dem Postweg zur Verfügung stellen.
Ja. Die Anmeldung eines Entschädigungsanspruches von Anlegern muss vollständig und korrekt binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Entschädigungsfall eingetreten ist, beim Segment einlangen. Andernfalls ist ein Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Die EAS wird ein entsprechendes Anmeldeformular und weitere Informationen unter www.eas-liechtenstein.li zur Verfügung stellen.
Das Segment wird dem Anleger die entsprechende Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der Forderung festgestellt wurde, ausrichten.
Jedenfalls sollen sich Anleger, deren Forderung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erstattet oder anerkannt wurde, mit der EAS in Verbindung setzen, da gemäss Art. 58 EAG nach Ablauf von 3 Jahren eine Erstattung nicht mehr erfolgen kann.
Das Entschädigungsvolumen wird von den EAS-Teilnehmern gemeinsam nach Gesetz sowie den EAS-Vorgaben in den für sie vorgesehenen Segmenten bereitgestellt.
Die einzelnen Segmente werden durch regelmässige Beitragszahlungen der teilnehmenden Finanzdienstleister gespeist, bis die Zielsumme erreicht ist.
Die Zielausstattung zum Aufbau des Segmentvermögens beträgt 0.3 % der Summe der gedeckten Anlegerforderungen sämtlicher Segmentteilnehmer. Die Zielausstattung ist gemeinsam durch die Segmentteilnehmer innerhalb von 10 Jahren durch Beiträge zu finanzieren.
Einleger sind Kunden von Banken, bei welchen sie Guthaben halten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften nach Art. 3 Abs. 3 BankG ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Ausgenommen sind Guthaben bei einer Bank:
- deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument nach Anhang 2 Abschnitt C des Bankengesetzes nachgewiesen werden kann;
- die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind; oder
- die nur im Rahmen einer bestimmten, von einer Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.
Anleger sind Kunden von Banken und anderen Finanzdienstleistern, bei welchen sie Guthaben halten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Wertpapiergeschäften ergeben und durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen.
Gemäss den jeweiligen Musterteilnahmeverträgen haben die Segmentteilnehmer grundsätzlich folgende Pflichten:
- Leisten von Gebühren und Beiträgen
- Meldung von Anzahl und Summe der gedeckten Einlagen und Anlegerforderungen (inkl. externem Bestätigungsvermerk)
- Bestätigung ausreichender Liquidität teilnehmender Banken
- Unentgeltliche Unterstützung der EAS zur Abwicklung eines Entschädigungsfalles
Folgende Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich einer Sicherungseinrichtung anzuschliessen:
- Banken
- Wertpapierfirmen
- Vermögensverwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften von Publikumsfonds mit Zusatzbewilligung zur individuellen Portfolioverwaltung
- Manager alternativer Investmentfonds mit Zusatzbewilligung zur individuellen Portfolioverwaltung
Nein. Institute, welche von der FMA nicht zugelassen sind, können nicht Teilnehmer der EAS werden. Die EAS gewährt Kunden von unbewilligten Instituten deshalb grundsätzlich keine Deckung.
Nur von der FMA bewilligte Banken und andere Finanzdienstleister dürfen Einlagen entgegennehmen bzw. Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen anbieten.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.fma-li.li.
Die EAS untersteht nach Art. 55 EAG der Aufsicht der FMA. Sie besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Unter anderem hat die EAS jährlich einen Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht, zu erstellen sowie die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.