FAQ

FRAGEN ZUR SICHERUNGSEINRICHTUNG

Welche Aufgabe hat die EAS?

Die EAS hat als gesetzliche Sicherungseinrichtung die Verpflichtung übernommen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses eines angeschlossenen Finanzdienstleisters (Bank, Wertpapierfirma oder anderer Finanzdienstleister), deren Kunden (Einleger bzw. Anleger) bis zum jeweiligen Auszahlungshöchstbetrag zu entschädigen. Sie ist die einzige Sicherungseinrichtung in Liechtenstein. Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung von Kunden und zur Höhe der gedeckten Einlagen bzw. Anlegerforderungen finden Sie in den nachfolgenden Antworten.

Ab wann ist eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister ein EAS-Teilnehmer und sind diese Unternehmen gesetzlich verpflichtet, sich einer Sicherungseinrichtung anzuschliessen?

Folgende Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche mit Bewilligung für eine Geschäftstätigkeit in Liechtenstein sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich einer Sicherungseinrichtung anzuschliessen:

  • Banken
  • Wertpapierfirmen
  • Vermögensverwaltungsgesellschaften
  • Verwaltungsgesellschaften von Publikumsfonds mit Zusatzbewilligung zur individuellen Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum
  • Manager alternativer Investmentfonds mit Zusatzbewilligung zur individuellen Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Zur Teilnahme an der EAS bedarf es des Abschlusses eines Teilnahmevertrages. Erst nach dessen Unterzeichnung und frühestens nach Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch die FMA kann die EAS den Anschluss definitiv bestätigen. In der Teilnehmerliste sind sämtliche derzeit aktiven EAS-Teilnehmer übersichtlich dargestellt.

Was sind die Pflichten der Teilnehmer?

Gestützt auf die gesetzlichen Anforderungen sowie ergänzenden vertraglichen Bestimmungen haben die Teilnehmer grundsätzlich folgende Pflichten:

  • Leisten von Gebühren und Beiträgen
  • Meldung von Anzahl und Summe der gedeckten Einlagen und Anlegerforderungen
  • Bestätigung ausreichender Liquidität teilnehmender Banken
  • Aushändigung von zusätzlichen Informationen, die zur Wahrnehmung der Sicherungsfunktion notwendig sind
  • Unentgeltliche Unterstützung der EAS zur Abwicklung eines Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls

Können unbewilligte Unternehmen ebenfalls Teilnehmer werden?

Nein. Unternehmen, welche von der FMA keine Zulassung erhalten, können nicht EAS-Teilnehmer werden und deren Kunden erhalten deshalb grundsätzlich keine Deckung. Nur von der FMA bewilligte Banken dürfen Einlagen entgegennehmen bzw. Banken und andere Finanzdienstleister Wertpapierdienstleistungen anbieten. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.fma-li.li.

Wer beaufsichtigt die EAS?

Die EAS untersteht der Aufsicht der FMA. Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Unter anderem hat die EAS jährlich einen Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht, zu erstellen sowie die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.

ALLGEMEINE FRAGEN ZUM SCHUTZUMFANG

Wer ist berechtigt, eine Entschädigung von der EAS zu erhalten?

Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen anspruchsberechtigt, die als Kunden Guthaben (Einlagen) bei zugelassenen Banken halten bzw. Anlegerforderungen gegenüber zugelassenen Banken und anderen Finanzdienstleistern verwalten/verwahren lassen, welche bei Eintritt eines Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalles aktive EAS-Teilnehmer sind. Jedoch sind nur jene Ansprüche von Kunden erstattungsfähig, die nach Gesetz und im Rahmen der für die EAS geltenden Bestimmungen (Statuten, Teilnahmevertrag inkl. Allgemeine Vertragsbedingungen) für eine Entschädigung in Frage kommen. Einzelheiten finden Sie in den spezifischen Antworten zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung weiter unten.

Wie werden Einleger und Anleger unterschieden?

Einleger sind Kunden von Banken, bei welchen sie Guthaben halten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind (fällige Einlagen). Davon ausgenommen sind Guthaben bei einer Bank:

  • deren Existenz nur durch ein Finanzinstrument nachgewiesen werden kann;
  • die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind;
  • oder die nur im Rahmen einer bestimmten, von einer Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar sind.

Anleger sind Kunden von Banken und anderen Finanzdienstleistern, bei welchen sie in Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gelder oder Finanzinstrumente im Sinne der Verwaltung und/oder Verwahrung anvertrauen.

Wann kommen die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung zum Tragen (Eintritt Sicherungs- bzw. Entschädigungsfall)?

Wird

  • durch die FMA formal festgestellt, dass eine Bank nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht (bspw. Zahlungsunfähigkeit der Bank), bzw. eine Bank oder sonstiger angeschlossener Finanzdienstleister vorerst nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus den Forderungen der Anleger nachzukommen, oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung getroffen, die ein Auszahlungsverbot oder ein Ruhen der Rechte der Einleger bzw. Anleger, Forderungen gegen das Mitgliedsinstitut zu erheben (bspw. Eröffnung Konkursverfahren oder Abweisung mangels Masse), bewirkt

ist ein Sicherungs- bzw. Entschädigungsfall eingetreten (Art. 7 bzw. 36 EAG). In diesem Moment wird das Einlagensicherungs- und/oder Anlegerentschädigungssystem aktiviert. Die FMA hat die EAS über den Eintritt eines Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls zu informieren und diesen unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Welche Währungen werden von der Sicherungseinrichtung gedeckt?

Die EAS deckt Einlagen und Anlegerforderungen, unabhängig davon, in welcher Währung sie gehalten bzw. verwaltet werden. Die Gesamtforderung wird für die Auszahlung jedoch in Schweizer Franken umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt per Eintritt des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls.

Welche Deckung erfahren Stiftungen und ähnliche Vermögensstrukturen?

In- und ausländische Stiftungen und stiftungsähnlichen Vermögensstrukturen mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit wird dieselbe Deckung gewährt wie einer einzelnen Privatperson, unabhängig der Anzahl wirtschaftlich berechtigter Personen. Vermögensstrukturen in der Form von Trusts werden wie Stiftungen behandelt.

Sind Einlagen bzw. Anlegerforderungen bei Zweigniederlassungen im Ausland auch gedeckt?

Einlagen bzw. Anlegerforderungen, die bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung einer angeschlossenen Bank oder eines anderen Finanzdienstleisters in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gehalten bzw. verwaltet werden, sind im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen ebenfalls gedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit oder in welchem Land der Kunde seinen (Wohn-)Sitz hat.

Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto bzw. gemeinsamen Anlagen?

Ein Gemeinschaftskonto bzw. eine gemeinsame Anlage lautet nicht auf eine, sondern auf mehrere Personen (Inhaber). Die EAS gewährt Deckung von Einlagen bzw. Anlegerforderungen bis zur jeweils geltenden Deckungssumme für jeden anspruchsberechtigten Kunden einzeln.

Bei Gemeinschaftskonten bzw. gemeinsamen Anlagen ist für die Ermittlung des Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruchs der auf jede Einzelperson entfallende Anteil an den Guthaben des Gemeinschaftskontos bzw. den gemeinsamen Anlagen zu berücksichtigen, wenn die Personen des Gemeinschaftskontos bzw. die Anleger gemeinsamer Anlagen der Bank oder dem anderen Finanzdienstleister besondere Regelungen für die Aufteilung schriftlich bekannt gegeben haben. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die erstattungsfähigen Guthaben und Anlegerforderungen zu gleichen Anteilen den Einzelpersonen zugerechnet.

Beispiel: Bankkunde A hat eine Einzelkundenbeziehung mit einem Saldo erstattungsfähiger Einlagen von CHF 80‘000.-- und mit seiner Frau B eine Gemeinschaftskontobeziehung mit einem Saldo erstattungsfähiger Einlagen von CHF 60‘000.-- per Eintritt des Sicherungsfalls. Die EAS gewährt dem Bankkunden A eine max. Deckung von CHF 100‘000.-- und seiner Ehefrau B eine max. Deckung von CHF 30‘000.--. Die restlichen dem Bankkunden A zuzuweisenden CHF 10'000,-- aus dem Gemeinschaftskonto werden nicht durch die Einlagensicherung gedeckt und fallen damit in die ordentliche Konkursmasse.

Sind Vermögenswerte in einem Wertschriftendepot bei Konkurs einer Bank oder Wertpapierfirma ebenfalls privilegiert?

In einem Depot verwahrte Wertpapiere bedürfen keiner konkursrechtlichen Privilegierung im eigentlichen Sinne, da sie im Eigentum des Kunden verbleiben und nicht in die Konkursmasse fallen (separate Aussonderung in einem Konkurs). In diesem Fall kann der Kunde seine Wertpapiere von der Bank bzw. der Wertpapierfirma anfordern oder auf ein anderes Institut übertragen lassen. In einem Entschädigungsfall werden die Kunden darüber entsprechend separat informiert.

Nur Banken und Wertpapierfirmen nach BankG dürfen aufgrund ihrer Zulassung Wertpapiere von Kunden entgegennehmen.

Wie erlangen die Kunden Kenntnis von einem Sicherungs- bzw. Entschädigungsfall?

Der Eintritt eines Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls eines angeschlossenen Teilnehmers wird unverzüglich nach Kenntniserhalt unter www.eas-liechtenstein.li sowie anderen Medien öffentlich zur Kenntnis gebracht. Zudem werden anspruchsberechtigte Einleger und Anleger durch die EAS schriftlich informiert.

Wie erhalte ich meine gesetzlich vorgesehene Entschädigung?

Ordnungsgemäss geprüfte Ansprüche der Einleger werden innerhalb von 10 Banktagen, rechtzeitig angemeldete und ordnungsgemäss geprüfte Entschädigungsansprüche der Anleger werden innerhalb von drei Monaten ab Eintritt des Sicherungs- bzw. Entschädigungsfalls mittels elektronischer Zahlungsübermittlung in Schweizer Franken durch die EAS auf ein durch den Kunden anzugebendes Konto ausbezahlt.

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Einleger oder Anleger rechtzeitig eine Kontoverbindung für die Überweisung angegeben hat. Die EAS wird dafür ein entsprechendes Formular auf dem Postweg zur Verfügung stellen.

FRAGEN ZUR EINLAGENSICHERUNG

Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung gedeckt?

Gedeckt sind Guthaben insbesondere von Privatpersonen, Vermögensstrukturen und Unternehmen in der Form von Privat-, Spar-, Anlage-, Lohn-, Depositen- und Kontokorrentkonten bis zur maximalen Deckungssumme pro Bankkunde von CHF 100'000.--. Marchzinsen auf diesen Bankguthaben sind ebenfalls gedeckt.

Bankguthaben von Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors (z. B. Fonds, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungen, Vorsorgeeinrichtungen etc.) sowie von staatlichen Stellen sind grundsätzlich von einer Erstattung ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind in Art. 8 EAG geregelt.

 

Was ist der Unterschied zwischen erstattungsfähiger und gedeckter Einlage?

Die Erstattungsfähigkeit knüpft an die Anspruchsberechtigung und damit an den Kunden sowie das Kontoprodukt an. Erstattungsfähig sind Kontoguthaben aller Bankkunden (Inhaber), soweit nicht gesetzlich normierte Ausschlussgründe nach Art. 8 EAG greifen. Gedeckt sind erstattungsfähige Einlagen bis max. CHF 100‘000,-- pro Kunde. Die Obergrenze gilt für alle Guthaben eines Kunden bei ein und derselben Bank, unbeschadet der Anzahl der Konten, der Währung oder dem Ort der Einlage.

Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen?

In bestimmten Fällen können Bankkunden bei der EAS innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls den Antrag stellen, dass ein Guthaben über den generellen Auszahlungshöchstbetrag von CHF 100'000.-- hinaus bis insgesamt CHF 750'000.-- gedeckt ist. Dazu muss der Bankkunde der EAS schriftlich nachweisen, dass die zeitlich begrenzt gedeckte Guthaben entweder

  • aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren;
  • gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Kunden, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod geknüpft sind; oder
  • auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen.

Gemäss Art. 9 EAG muss der Sicherungsfall in allen Fällen innerhalb von sechs (6) Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Guthaben auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintreten.

Was ist der Unterschied zwischen gedeckten Einlagen und konkursrechtlich privilegierten Einlagen?

Die Privilegierung knüpft an die gesetzlich bevorzugte Behandlung von Gläubigerforderungen (Bankguthaben) im Rahmen eines Konkursverfahrens bei einer Bank an, beispielsweise bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit). Die Chancen einer vollständigen Forderungsrückzahlung erhöhen sich dadurch, eine Rückzahlung an den Kunden erfolgt jedoch nicht innerhalb kurzer Frist. Die Einlagensicherung bezweckt hingegen die schnelle Auszahlung eines begrenzten Guthabens (gedeckte Einlage) an den betroffenen Kunden (Liquiditätsbrücke).

Einlagen bei Banken bis max. CHF 100‘000,-- pro Kunde werden durch die Einlagensicherung gedeckt und im Sicherungsfall entschädigt. Leistet die EAS im Rahmen eines Sicherungsfalls Erstattungszahlungen, tritt sie in Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen in die Gläubigerrechte des Kunden gegenüber der Bank ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der EAS im Rang den gedeckten Einlagen gleichgestellt.

Gedeckte Einlagen bei Banken gelten im Bankenkonkurs bis max. CHF 100‘000.-- pro Kunde und Bank als privilegiert. Die Bevorzugung resultiert in der Zuteilung dieser privilegierten Guthaben zur zweiten Forderungsklasse und ist bei der Verteilung der Konkursmasse von Vorteil für den Kunden (Gläubiger der Bank).

Darüber hinaus wird der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der CHF 100'000.—überschreitet, ebenfalls privilegiert behandelt und der dritten Forderungsklasse zugeordnet. Gleiches gilt für Einlagen, die als erstattungsfähig gelten würden, welche bei Zweigstellen in Drittstaaten gehalten werden. Zusätzlich werden bei einer Bank im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge eingebrachte Freizügigkeitsleistungen (Freizügigkeitskonten) unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Kunden bis CHF 100‘000.—der dritten Forderungsklasse zugeteilt.

Gibt es eine Frist zur Antragstellung?

Nein. Ansprüche von Bankkunden müssen nicht angemeldet werden. Die hierzu notwendigen Angaben zu Bankguthaben und Kunden übermittelt die betroffene Bank, sobald die EAS dies verlangt.

Jedenfalls sollten sich Kunden, deren Forderung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen erstattet oder anerkannt wurde, mit der EAS in Verbindung setzen.

Können Kundenforderungen mit Schulden verrechnet werden?

Ja, zur Berechnung des Erstattungsbetrages kommen die geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für Aufrechnungen und Gegenforderungen zur Anwendung.

Wie werden Treuhand- bzw. Anderkonten behandelt?

Die EAS stellt für die Berechnung der Sicherungsgrenze bei Treuhand-/Anderkonten auf die Person des Treugebers ab. Ein Treuhandkonto lautet auf einen Treuhänder, der auf dem Konto für Rechnung einer anderen Person über ein Guthaben disponiert. Wirtschaftlicher Nutzungsberechtigter des auf dem Treuhandkonto verwalteten Guthabens ist daher der Treugeber, der auch für dieses Guthaben im Rahmen des Höchstbetrags gesichert ist. Die Auszahlung des gesicherten Betrags erfolgt nach Legitimierung und Nachweis des Anspruches direkt an den Treugeber. Gleiches gilt für Anderkonten, also Treuhandkonten, die nur von bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden können (z. B. Rechtsanwälte).

Dies gilt auch für einen Treugeber, dessen Identität dem Mitgliedsinstitut nur aufgrund der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten nach Art. 10 SPG oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, die von einer sofortigen Offenlegung der Identität des Treugebers gegenüber der Bank absehen, nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann.

Die Bank hat sicherzustellen, dass das Treuhandverhältnis für die Ermittlung der gedeckten Einlagen vollständig dokumentiert und in den IT-Systemen technisch ausreichend gekennzeichnet ist. Betriebliche Vermögenswerte von Treuhändern sind von Treuhandverhältnissen zu separieren.

FRAGEN ZUR ANLEGERENTSCHÄDIGUNG

Was bedeutet Anlegerentschädigung?

Die Anlegerentschädigung dient der Deckung von Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister nicht in der Lage war, gemäss den für ihn geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen

  • Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden; oder
  • den Anlegern Finanzinstrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

Welche Instrumente bzw. Produkte sind für die Anlegerentschädigung erstattungsfähig?

Folgende Finanzinstrumente (Depotwerte) werden nach dem Gesetz sowie im Rahmen der EAS-Bestimmungen als erstattungsfähige Instrumente anerkannt, aus welchen sich in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen erstattungsfähige Anlegerforderungen ergeben können (nicht abschliessend):

  • Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden;
  • Fondsanteile;
  • Geldmarktinstrumente und
  • Derivate oben genannter Wertpapiere.

Weitere Informationen zu Finanzinstrumenten sind in Anhang 2 Abschnitt C BankG aufgeführt.

Auch erstattungsfähig sind blockchain-basierte Finanzinstrumente, welche mittels der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) emittiert wurden (sog. "Security Token") und den Eigenschaften eines traditionellen Wertpapiers entsprechen.

In welcher Höhe erfolgt die Deckung von Anlegerforderungen?

Im Entschädigungsfall leistet das jeweilige vom Entschädigungsfall betroffene EAS-Segment aus dem bestehenden Segmentvermögen Gelder zur Deckung der Forderungsansprüche berechtigter Anleger begrenzt bis max. CHF 30‘000.-- pro Person oder dem Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung.

Welche Anleger sind von einer Entschädigung ausgeschlossen?

Entschädigungsberechtigt im Rahmen der Anlegerentschädigung sind alle Kunden, die als nicht professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. 3 BankG gelten, also insbesondere Privatkunden. Von der Anlegerentschädigung ausgeschlossen sind Forderungen der in Art. 38 EAG genannten Anleger. Hierzu zählen insbesondere auch Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Fonds), Investmentunternehmen, ihre Verwaltungsgesellschaften sowie alternative Investmentfonds und ihre Verwalter.

Tritt ein Entschädigungsfall bei der Verwaltungsgesellschaft / Verwalter bzw. dem Fonds ein, sind Fondsanleger damit generell vom Anlegerschutz ausgenommen. Soweit von entschädigungsberechtigten Anlegern Fondsanteile bei einer Depotbank in Liechtenstein gehalten werden und bei der Bank ein Entschädigungsfall eintritt, sind diese wiederum Teil der erstattungsfähigen Instrumente. Besonderheiten gelten, soweit die Verwaltungsgesellschaft / der Verwalter individuelle Portfolioverwaltung erbringt.

Gibt es eine Frist zur Antragstellung?

Anleger müssen ihre Forderungen unter Angabe einer Kontoverbindung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalls schriftlich bei der EAS anmelden. Die EAS wird dafür ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung stellen.

FRAGEN ZUR FINANZIERUNG

Woher kommt das Geld für die Auszahlung der gedeckten Einlagen bzw. Anlegerforderungen?

Das Entschädigungsvolumen wird von den EAS-Teilnehmern gemeinsam nach Gesetz sowie den EAS-Vorgaben in den für sie vorgesehenen Segmenten bereitgestellt.

Wie finanzieren sich die Segmente der Sicherungseinrichtung?

Die einzelnen Segmente werden durch regelmässige Beitragszahlungen der teilnehmenden Finanzdienstleister gespeist (ex ante), bis die gesetzlich definierte Zielsumme erreicht ist. Reicht das Segmentvermögen im Sicherungs- bzw. Entschädigungsfall nicht aus, hat die Sicherungseinrichtung bei den angeschlossenen Teilnehmern zusätzliche Beiträge (ex post) einzufordern und kann alternative Finanzierungsmassnahmen ergreifen (z. B. Kreditoperationen).

Wie hoch ist die Zielausstattung pro Segment?

Die Zielausstattung zum Aufbau des Segmentvermögens beträgt 0.5 % der Summe der gedeckten Einlagen bzw. 0.3 % der Summe der gedeckten Anlegerforderungen sämtlicher Segmentteilnehmer. Die Zielsumme ist gemeinsam durch die Segmentteilnehmer innerhalb von 10 Jahren durch regelmässige Beitragszahlungen zu finanzieren.

Wie können die Banken ex post so viele liquide Mittel in so kurzer Zeit bereitstellen?

Die Banken sind verpflichtet, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität ständig liquide Mittel im Umfang der maximalen Beitragsverpflichtungen zu halten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch  die EAS mittels Bestätigungen, Belastungsrechnungen sowie Simulationen regemässig überwacht.