Einlagensicherung
Die Einlagensicherung bezweckt die Deckung für Einlagen bei Banken, die gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig sind, deren Rückzahlung jedoch aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der Finanzlage der Bank oder aus anderen gesetzlich normierten Gründen nicht erfolgen kann.
Unter Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- und Festgelder (inkl. Marchzinsen) zu verstehen.
Tritt bei einer liechtensteinischen Bank, welche in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit der EAS steht, infolge Zahlungsunfähigkeit, eines Auszahlungsverbots oder Konkurses der sogenannte „Sicherungsfall“ nach Art. 7 EAG ein, erstattet das EAS-Segment Banken dem Kunden berechtigte Ansprüche in Höhe seiner gedeckten Einlagen innerhalb der gesetzlichen Frist.
Gesichert werden die Guthaben von Privat- oder Firmenkunden sowie Stiftungen bis zu einem Maximum von CHF 100‘000.00 pro Person oder dem Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung. Verfügt ein Kunde über mehrere Konten bei einer Bank oder besitzt er neben seinem eigenen Konto auch einen Anteil an einem Gemeinschaftskonto, so gilt die Obergrenze nicht für jedes Konto einzeln, sondern für alle seine Konten zusammengefasst.
Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Flyer oder in den häufig gestellten Fragen (FAQ).
Informationsbogen für Einleger nach Art. 30 Abs. 3 EAG
Wir haben die für Sie relevanten Informationen über die Einlagensicherung in Liechtenstein im Informationsbogen für Einleger in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch zusammenfassend dargestellt. Sie können den Informationsbogen mit Anklicken auf den Link als PDF-Dokument aufrufen.
Banken haben Kunden vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen diesen Informationsbogen zur Verfügung zu stellen.
Einlagensicherungsfonds
Die Finanzierung von Sicherungsfällen erfolgt kombiniert aus vorfinanzierten (ex ante) und anlassbezogenen (ex post) Beiträgen von Banken. Die nachfolgende Grafik zeigt die der EAS gesetzlich zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente der Einlagensicherung.
Der Einlagensicherungsfonds soll bis Ende 2028 die gesetzliche Zielausstattung von 0.5% der gedeckten Einlagen aller angeschlossenen Banken erreichen. Die Angemessenheit der Zielausstattung wird jährlich auf Basis der von den Banken eingereichten Meldungen der gedeckten Einlagen per 31. Dezember beurteilt und bei Bedarf neu festgelegt. Die Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds beträgt aktuell CHF 31 Mio.
Der Einlagensicherungsfonds wird jährlich von allen angeschlossenen Banken durch Vereinnahmung risikobasierter Beiträge alimentiert (ex ante). Dabei hat jede Bank einen Mindestbeitrag von jährlich CHF 5'000.00 zu leisten.
In einem Sicherungsfall können zusätzlich Sonderbeiträge (ex post) eingehoben werden. Die Zahlungsbereitschaft der Banken für die Einhebung solcher Sonderbeiträge wird durch die Verpflichtung sichergestellt, dass Banken dauernd freie liquide Mittel im Umfang des grösstmöglichen potenziellen Sicherungsfalls vorzuhalten haben.
Die dafür angewendete Beitragsberechnungsmethode entspricht den EBA-Leitlinien zu den Methoden für die Berechnung von Beiträgen an Einlagensicherungssystemen (EBA/GL/2023/02) und berücksichtigt die individuellen Risikopositionen der Banken anhand von zehn Risikoindikatoren, welche mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem aggregierten Gesamtrisikowert verdichtet werden. Der zu leistende Beitrag ermittelt sich aus der Summe der gedeckten Einlagen multipliziert mit dem individuellen Gesamtrisikoswert und einem Anpassungsfaktor, um die jährlich festgelegte Zielsumme finanzieren zu können.
Weitere Informationen zur Finanzierung der Einlagensicherung und zur Beitragsberechnungsmethode finden Sie in den häufig gestellten Fragen bzw. in unserer Präsentation.